Gruppenangebot A1

Zum einen handelt es sich bei der Zielgruppe in der Definition des KICK ausländische Jugendliche die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind (auch als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge UMF bezeichnet). Zum anderen handelt es sich um junge Menschen aus Familien mit Migrationshintergrund sowie Kinder und Jugendliche aus dem deutschen Bereich.

In der Regel erfolgt die Aufnahme ab dem 15. Lebensjahr (siehe auch unter Altersgruppe).

Zur Zielgruppe gehören leistungsannehmende und motivierte, aktiv am Hilfeprozess teilnehmende Jugendliche sowie auch Jugendliche, die aus verschiedenen Gründen nicht oder noch nicht in der Lage oder bereit sind, Hilfen anzunehmen oder die angebotenen Hilfen punktuell verweigern. Die Zahl der leistungsverweigernden Jugendlichen ist eine ernstzunehmende Größe und benötigt eine kleinschrittige, langfristige und geduldige Betreuung.

In Einzelfällen können Jugendliche aufgenommen werden, die noch keinen gesetzlichen Vertreter haben und vom Jugendamt gem. § 42 SGB VIII in Obhut genommen wurden.

Die Umwandlung in eine Hilfe gem. § 34 erfolgt nach Bestallung des Vormundes.

Die Aufnahme erfolgt entsprechend der Zuweisung des zuständigen Jugendamtes.

Kriterien für die Aufnahme sind:

  • der Wunsch, Hilfe anzunehmen oder der festgestellte Hilfebedarf
  • Achtung und Einhaltung der Regeln der Einrichtung,
  • Achtung, Respekt und Toleranz gegenüber den anderen Nationalitäten, gegenüber den Betreuern
  • ein Minimum an Bereitschaft zur Mitwirkung und Zusammenarbeit

Ausschlusskriterien sind:

  • Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung gegenüber Mitbewohnern, Betreuern in der Einrichtung,
  • der Handel, die Aufbewahrung oder der Konsum von Betäubungsmitteln in der Einrichtung oder
  • die mutwillige Störung des Heimlebens. Verstöße führen zur sofortigen Entlassung.

Von der Aufnahme ausgeschlossen sind:

  • durch Gewaltbereitschaft auffällige junge Menschen
  • psychisch erkrankte und unter Hilfen nach § 35a fallende junge Menschen
  • nicht therapierte Drogenabhängige und junge Menschen die sich trotz eingehender Beratung nicht zum Entzug und zur Therapie bereit erklären

Gruppenangebot A42/A3

Das Angebot der Gruppe zur Inobhutnahme richtet sich schwerpunktmäßig an:

  • männliche Kinder und Jugendliche in der Regel im Alter von 12 Jahren bis zum Erreichen der Volljährigkeit.
  • Auf Grund unserer jahrelangen Erfahrung mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen und jungen Menschen aus Familien mit Migrationshintergrund aus Familien mit Flucht- oder im weiteren Sinne Migrationshintergrund liegt hier weiterhin unsere Kernkompetenz. Jedoch sind wir mit unserem Angebot für alle jungen Menschen offen, die sich in einer akuten Notlage befinden und eine sofortige Unterbringung/Hilfe benötigen und deshalb nach § 42 SGB VIII im Rahmen der Inobhutnahme  zur sozialpädagogischen Krisenintervention durch das Jugendamt vorübergehend stationär untergebracht werden (§ 42 Abs. 1 S.2 SGB VIII). *
  • in Ausnahmesituationen können auch Kinder und Jugendliche aus Familien mit Flucht-oder im weiteren Sinne Migrationshintergrund sowie minderjährige unbegleitete Flüchtlinge aber auch prinzipiell alle jungen Menschen in Schließzeiten des Jugendamtes durch den Zentralen Berliner Notdienst zugewiesen werden.
  • Prinzipiell alle jungen Menschen, besonders Kinder und Jugendliche aus Familien mit Flucht- oder im weiteren Sinne Migrationshintergrund sowie minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, die eine laufende Hilfe abgebrochen haben.

Ausschlusskriterien

  • Kinder und Jugendliche mit nicht therapierten Suchterkrankungen und /oder seelischen / psychischen Erkrankungen, die eine therapeutische stationäre Behandlung / Betreuung benötigen, können nicht aufgenommen werden.

Zeitraum

Die vorübergehende stationäre Unterbringung zur sozialpädagogischen Krisenintervention gem. § 42 SGB VIII erfolgt vorerst für einen Zeitraum von 4 Wochen.

Im Anschluss an eine sozialpädagogische Krisenintervention in der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII kann er erforderlich sein, zur Weiterführung der Problem-und Perspektivklärung mit allen Beteiligten, eine intensive pädagogische/ sozialpädagogische Beratung und Betreuung befristet in einem Gruppenangebot mit Intensivleistung A3 zu erbringen.

Nach der kurzzeitigen sozialpädagogischen Krisenintervention in der Inobhutnahme, erfolgt eine auf maximal 3 Monate angelegte intensive pädagogische Betreuung auf der Grundlage einer konkreten individuellen Hilfeplanung zur Umsetzung der notwendigen fachlichen Schwerpunkte. Der Hilfeplan ist das zentrale Steuerungsmodul und wird nach der Zielvereinbarung von allen Beteiligten, Eltern/Vormund, Kind/Jugendlicher, Jugendamt und Leistungserbringer, mit der Unterschrift bestätigt. Damit erfolgt eine Überleitung aus der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII in eine stationäre Leistung nach § 34 SGB VIII innerhalb des bestehenden räumlichen und personellen Betreuungssettings mit einer minimal abgeschwächten Betreuungsintensität.

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* Vgl. AV Kinderschutz JugGes vom 08. April 2008, Jugend – Runschreiben Nr. 2 / 2011 über die Definition Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII und statistische Erfassung der Inobhutnahmefälle.